Während die RoHS-Richtlinie im Laborbedarf nur für elektronische Geräte gilt, gibt es eine europäische Verordnung, die vor absolut keinem Produkt haltmacht: die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006). Von der einfachen Doppelmuffe aus Zinkdruckguss über die kunststoffbeschichtete Universalklemmen bis hin zum massiven Gashahn am Labortisch – jedes einzelne Element der Laborausstattung muss den strengen Vorgaben dieser Chemikalienverordnung entsprechen.
Für Einkäufer in der chemisch-pharmazeutischen Industrie, für Laborplaner und für Träger von Bildungseinrichtungen ist die REACH-Compliance ein kritisches Kriterium bei der Lieferantenbewertung. Unser Fachbeitrag erklärt die rechtliche Rolle von Usbeck-Produkten und worauf es bei der Dokumentation im Laborbau ankommt.
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Die Verordnung ist seit 2007 in Kraft und soll sicherstellen, dass von Produkten und den darin enthaltenen Stoffen keine Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen.
Im Gegensatz zu klassischen Richtlinien muss REACH nicht erst in nationales Recht umgewandelt werden – die Verordnung gilt unmittelbar und für jedes Unternehmen, das innerhalb der EU Produkte herstellt, importiert oder vertreibt.
Im REACH-Kontext wird streng zwischen „Stoffen“ (z. B. reines Kupfer), „Gemischen“ (z. B. Labor-Feinmechaniköl oder Klebstoffe) und „Erzeugnissen“ unterschieden.
Für Hersteller von Erzeugnissen gelten völlig andere Pflichten als für die chemische Industrie. Eine Registrierungspflicht für die verwendeten Metalle besteht für Usbeck nicht, da aus den fertigen Klemmen und Brennern bei bestimmungsgemäßem Gebrauch im Versuchsaufbau keine Stoffe freigesetzt werden sollen.
Die wichtigste Pflicht für Usbeck als Lieferant von Erzeugnissen ergibt sich aus Artikel 33 der REACH-Verordnung. Dieser regelt den Umgang mit sogenannten SVHC (Substances of Very High Concern – besonders besorgniserregende Stoffe).
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) führt eine ständig aktualisierte „Kandidatenliste“ dieser SVHC-Stoffe (darunter fallen z. B. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Substanzen sowie giftige Weichmacher).
Als traditionsreicher deutscher Hersteller legt Usbeck höchsten Wert auf eine lückenlose Compliance-Kette. Durch die sorgfältige Auswahl der Rohstoffe und die enge Kooperation mit zertifizierten Zulieferern wird Folgendes sichergestellt:
Mit dem Bezug von Laborinstrumenten und Stativmaterialien von Usbeck sind Sie im Rahmen Ihres Qualitäts- und Umweltmanagements (z. B. nach ISO 9001 oder ISO 14001) auf der absolut sicheren Seite. Usbeck erfüllt alle Informationspflichten als nachgeschalteter Anwender und Hersteller von Erzeugnissen gemäß der REACH-Verordnung vollumfänglich. Das garantiert Ihnen eine rechtssichere Beschaffung ohne Compliance-Risiken.
Carl Friedrich Usbeck KG
Industriestr. 12-14
42477 Radevormwald
Tel.: +49 (02195) 91 18-0
Fax: +49 (02195) 91 18-40
E-Mail: info@usbeck.eu