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REACH-Richtlinie im Laborbau: Was Einkäufer und Planer wissen müssen

Während die RoHS-Richtlinie im Laborbedarf nur für elektronische Geräte gilt, gibt es eine europäische Verordnung, die vor absolut keinem Produkt haltmacht: die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006). Von der einfachen Doppelmuffe aus Zinkdruckguss über die kunststoffbeschichtete Universalklemmen bis hin zum massiven Gashahn am Labortisch – jedes einzelne Element der Laborausstattung muss den strengen Vorgaben dieser Chemikalienverordnung entsprechen.

Für Einkäufer in der chemisch-pharmazeutischen Industrie, für Laborplaner und für Träger von Bildungseinrichtungen ist die REACH-Compliance ein kritisches Kriterium bei der Lieferantenbewertung. Unser Fachbeitrag erklärt die rechtliche Rolle von Usbeck-Produkten und worauf es bei der Dokumentation im Laborbau ankommt.

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Die Verordnung ist seit 2007 in Kraft und soll sicherstellen, dass von Produkten und den darin enthaltenen Stoffen keine Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen.

Im Gegensatz zu klassischen Richtlinien muss REACH nicht erst in nationales Recht umgewandelt werden – die Verordnung gilt unmittelbar und für jedes Unternehmen, das innerhalb der EU Produkte herstellt, importiert oder vertreibt.

Im REACH-Kontext wird streng zwischen „Stoffen“ (z. B. reines Kupfer), „Gemischen“ (z. B. Labor-Feinmechaniköl oder Klebstoffe) und „Erzeugnissen“ unterschieden.

  • Die Definition: Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die seine Funktion in höherem Maße bestimmt als seine chemische Zusammensetzung.
  • Die Einstufung von Usbeck: Alle mechanischen Komponenten von Usbeck – wie Stativklemmen, Dreifingerklemmen, Stativstäbe oder manuell betriebene Bunsenbrenner – sind rechtlich exakt als Erzeugnisse definiert.

Für Hersteller von Erzeugnissen gelten völlig andere Pflichten als für die chemische Industrie. Eine Registrierungspflicht für die verwendeten Metalle besteht für Usbeck nicht, da aus den fertigen Klemmen und Brennern bei bestimmungsgemäßem Gebrauch im Versuchsaufbau keine Stoffe freigesetzt werden sollen.

Die wichtigste Pflicht für Usbeck als Lieferant von Erzeugnissen ergibt sich aus Artikel 33 der REACH-Verordnung. Dieser regelt den Umgang mit sogenannten SVHC (Substances of Very High Concern – besonders besorgniserregende Stoffe).

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) führt eine ständig aktualisierte „Kandidatenliste“ dieser SVHC-Stoffe (darunter fallen z. B. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Substanzen sowie giftige Weichmacher).

  • Die gesetzliche Grenze: Enthält ein Bauteil eines Erzeugnisses einen SVHC-Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w), muss der Hersteller seinen Kunden darüber unauffordert informieren.
  • Die Relevanz im Laborbedarf: Kritische Punkte bei Laborgeräten sind häufig Kunststoffummantelungen von Klemmbacken (Weichmacher) oder spezielle Legierungsbestandteile in Metallen (wie Blei in bestimmten Messing- oder Stahlsorten).

Als traditionsreicher deutscher Hersteller legt Usbeck höchsten Wert auf eine lückenlose Compliance-Kette. Durch die sorgfältige Auswahl der Rohstoffe und die enge Kooperation mit zertifizierten Zulieferern wird Folgendes sichergestellt:

  1. Einhaltung der SVHC-Grenzwerte: Alle von Usbeck eingesetzten Werkstoffe – von hochwertigem Edelstahl (1.4301) über eloxiertes Aluminium bis hin zur Pulverbeschichtung von Zinkdruckguss-Muffen – unterschreiten die 0,1-%-Grenze der SVHC-Kandidatenliste strikt oder sind gänzlich frei von diesen Stoffen.
  2. Schadstofffreie Beschichtungen: Die Kork- und Silikonummantelungen unserer Bürettenklemmen und Universalklemmen enthalten keine verbotenen Phthalat-Weichmacher. Sie sind absolut sicher im täglichen Hautkontakt für das Laborpersonal.
  3. Sicherer Betrieb im Laboratorium: Da unsere Gasbrenner (wie der Teclubrenner oder Mekerbrenner) nach DIN 30665 gefertigt und thermisch optimiert sind, kommt es auch bei extremer Hitzeentwicklung nicht zum Ausgasen von regulierten Schadstoffen aus den Gerätekomponenten.

Mit dem Bezug von Laborinstrumenten und Stativmaterialien von Usbeck sind Sie im Rahmen Ihres Qualitäts- und Umweltmanagements (z. B. nach ISO 9001 oder ISO 14001) auf der absolut sicheren Seite. Usbeck erfüllt alle Informationspflichten als nachgeschalteter Anwender und Hersteller von Erzeugnissen gemäß der REACH-Verordnung vollumfänglich. Das garantiert Ihnen eine rechtssichere Beschaffung ohne Compliance-Risiken.


  • Was bedeutet REACH-konform bei Laborklemmen?
    Es bedeutet, dass die Laborklemmen (einschließlich aller Schrauben, Beschichtungen und Schutzüberzüge) die gesetzlichen Anforderungen der EU-Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllen und insbesondere keine besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) über dem Grenzwert von 0,1 Massenprozent enthalten.
  • Müssen manuelle Bunsenbrenner unter REACH registriert werden?
    Nein. Manuelle Bunsenbrenner gelten unter REACH als „Erzeugnisse ohne beabsichtigte Stofffreisetzung“. Sie müssen nicht registriert werden, unterliegen aber der Informationspflicht nach Artikel 33, falls kritische Inhaltsstoffe über dem Grenzwert enthalten wären.
  • Wo finde ich die aktuelle REACH-Kandidatenliste (SVHC) für Laborbedarf?
    Die offizielle und stets aktuelle Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auf deren Website publiziert und fortlaufend erweitert.

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2401 Doppelmuffe
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