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Gesetzliche Vorgaben: Die Anwendbarkeit der RoHS-Richtlinie auf Laborbedarf

Für Einkäufer, Qualitätsmanagement-Beauftragte und Laborleiter in der Industrie steht die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften – die sogenannte Compliance – an oberster Stelle. Bei der Beschaffung von Laborausstattung taucht in Audits und Lieferantenbefragungen regelmäßig eine Frage auf: Erfüllen die Produkte die Vorgaben der europäischen RoHS-Richtlinie?

Während die RoHS-Konformität bei komplexen Analysegeräten oder elektronischen Magnetrührwerken offensichtlich ist, herrscht bei rein mechanischen Bauteilen wie Doppelmuffen, Universalklemmen oder manuellen Laborbrennern oft Unsicherheit. Gilt die Richtlinie auch hier? Müssen Hersteller wie Usbeck eine RoHS-Erklärung abgeben? Unser Fachbeitrag bringt rechtliche Klarheit.

Die Abkürzung RoHS steht für Restriction of Hazardous Substances (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe). Die entsprechende EU-Richtlinie regelt das Inverkehrbringen und die Beschränkung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten.

Das Ziel der Richtlinie ist es, den Eintrag von umwelt- und gesundheitsschädlichen Substanzen in den Verwertungskreislauf zu minimieren. Zu den regulierten Stoffen gehören unter anderem:

  • Blei (Pb)
  • Quecksilber (Hg)
  • Cadmium (Cd)
  • Sechswertiges Chrom (Cr^{VI})
  • Bestimmte bromierte Flammschutzmittel (PBB, PBDE) und Weichmacher (Phthalate wie DEHP, BBP, DBP, DIBP)

Um zu prüfen, ob ein Produkt die RoHS-Kriterien erfüllen muss, definiert die Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich ganz klar, was als „Elektro- und Elektronikgerät“ gilt. Demnach fallen darunter alle Geräte, die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind.

Für das Sortiment von Usbeck bedeutet das eine klare Zweiteilung:

1. Rein mechanische Produkte (Nicht im direkten Anwendungsbereich)

Klassisches Stativmaterial wie Stativklemmen, Dreifingerklemmen, Muffen, Stativfüße sowie manuelle Gasbrenner (z. B. klassische Bunsenbrenner oder Teclubrenner mit manueller Luftregulierung) benötigen keinen elektrischen Strom.

  • Die rechtliche Konsequenz: Diese Produkte fallen nicht in den direkten Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie. Sie dürfen folglich auch keine CE-Kennzeichnung auf Basis von RoHS tragen, da dies eine rechtliche Fehlkennzeichnung wäre.

2. Produkte mit elektrischen Komponenten (RoHS-pflichtig)

Sobald ein Produkt mit Elektrizität in Berührung kommt, greift RoHS vollumfänglich. Im Laborbedarf betrifft dies beispielsweise:

  • Laborbrenner mit integrierter elektrischer oder elektronischer Steuerung.
  • Gasbrennereinrichtungen mit automatischen, elektrisch angesteuerten Magnetventilen oder elektrischen Überwachungssystemen (z. B. zur automatischen Überwachung der Zündsicherung).

Auch wenn rein mechanisches Stativmaterial nicht unter die RoHS-Richtlinie fällt, verlangen viele Industriekunden (insbesondere Zulieferer für die Automobil-, Medizintechnik- oder Elektronikbranche) den Nachweis, dass die eingesetzten Materialien frei von den oben genannten Giftstoffen sind.

Hier greift das Qualitätsversprechen von Usbeck: Freiwillige Materialkonformität.

Da Usbeck bei der Fertigung von Laborprodukten ausschließlich auf hochwertige, zertifizierte Werkstoffe setzt – wie reinen Edelstahl (1.4301), eloxiertem Aluminium oder kontrollierten Zinkdruckguss –, werden die strengen RoHS-Grenzwerte bei den eingesetzten Metallen und Oberflächenbeschichtungen (z. B. bei Pulverbeschichtungen oder galvanischen Verzinkungen) von Natur aus strikt unterschritten. Es werden keine verbotenen Schwermetalle oder toxischen Weichmacher verwendet.

Häufig werden RoHS und REACH in Lieferantenabfragen in einen Topf geworfen. Hier müssen Einkäufer exakt differenzieren:

  • RoHS gilt, wie beschrieben, nur für Elektrogeräte.
  • REACH (die europäische Chemikalienverordnung) gilt hingegen für ausnahmslos alle Produkte und Stoffe – also auch für jede mechanische Doppelmuffe und jeden manuellen Gashahn. Während Sie für eine mechanische Klemme also keine RoHS-Erklärung benötigen, ist die REACH-Konformität gesetzliche Pflicht (Stichwort: SVHC-Kandidatenliste).

Für Ihr nächstes Qualitätsaudit können Sie festhalten: Rein mechanische Laborinstrumente und manuelle Gasbrenner von Usbeck fallen mangels elektrischer Funktion nicht unter den Regelungsbereich der RoHS-Richtlinie.

Dennoch bietet Usbeck durch die kompromisslose Auswahl schadstofffreier Rohstoffe und modernster Fertigungsverfahren die Gewähr, dass alle Produkte die RoHS-Stoffverbote in der Praxis vollumfänglich einhalten. Dies sichert Ihnen eine lückenlose und rechtssichere Compliance-Kette für Ihr gesamtes Laboratorium.


  • Müssen Bunsenbrenner ein RoHS-Zertifikat haben?
    Klassische, manuell betriebene Bunsenbrenner fallen nicht unter die RoHS-Richtlinie, da sie keine Elektro- oder Elektronikgeräte sind. Elektronisch gesteuerte Brenneranlagen hingegen müssen zwingend RoHS-konform sein.
  • Sind Laborklemmen von Usbeck RoHS-konform?
    Ja. Obwohl rein mechanische Laborklemmen gesetzlich nicht unter die RoHS-Richtlinie fallen, verwendet Usbeck ausschließlich Werkstoffe und Beschichtungen, welche die strengen RoHS-Stoffgrenzwerte (z. B. bezüglich Blei oder Cadmium) freiwillig einhalten.
  • Was ist der Unterschied zwischen RoHS und REACH im Laborbedarf?
    RoHS beschränkt Schadstoffe ausschließlich in Elektro- und Elektronikgeräten. Die REACH-Verordnung hingegen gilt universell für alle Produkte (Erzeugnisse) und Chemikalien im Labor – sie regelt die Registrierung und Beschränkung aller besorgniserregenden Stoffe herstellerübergreifend.

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2544 - 2574 Stativklemme
Stativklemme von Usbeck sind RoHS-konform

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